§ 3 Nr. 34 EStG

€600 pro Jahr.
Steuerfrei.

Nach § 3 Nr. 34 EStG können Arbeitgeber bis zu €600 pro Mitarbeiter jährlich für betriebliche Gesundheitsförderung steuer- und sozialabgabenfrei ausgeben.

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Zahlung nach Erhalt der Dienstleistung. Keine Vorkasse erforderlich.

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Volle Betriebsausgabe. Reduziert den steuerpflichtigen Gewinn Ihrer Firma.

Wichtiger Hinweis: Das ist ein Freibetrag, keine Freigrenze. Nutzen Sie ihn voll aus — oder lassen Sie ihn verfallen. Nicht genutzte Beträge können nicht ins nächste Jahr übertragen werden.

§ 3 Nr. 34 EStG — Das Gesetz

Arbeitgeber können Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zur Förderung der Gesundheit des Arbeitnehmers bis zu einer Höhe von 600 Euro je Arbeitnehmer und Jahr steuerfrei gewähren.

Voraussetzungen:

Freibetrag vs. Freigrenze

Merkmal Freibetrag (§3 Nr.34 EStG) Freigrenze (Sachbezug)
Betrag €600/Jahr €50/Monat
Übertragung ✗ Verfällt am Jahresende ✗ Verfällt monatlich
Kumulation ✓ Kann mit anderen Freibeträgen kombiniert werden ✗ Nicht kumulierbar
Nachweis ✓ Rechnung an Firma ausreichend ✓ Rechnung an Firma ausreichend

Häufige Fragen

Nach §3 Nr.34 EStG können Arbeitgeber bis zu €600 pro Mitarbeiter und Jahr für betriebliche Gesundheitsförderung steuer- und sozialabgabenfrei ausgeben. Das entspricht z.B. 9 Executive Resets à €65.
Nein. Die Rechnung wird direkt an Ihre Firma gestellt. Sie zahlen nichts aus eigener Tasche. Ihr Arbeitgeber kann die Kosten als Betriebsausgabe geltend machen.
Der Freibetrag verfällt am Jahresende. Es handelt sich nicht um eine Freigrenze, sondern um einen Freibetrag. Nicht genutzte Beträge können nicht ins nächste Jahr übertragen werden.
Nein, die Steuerfreiheit gilt nur, wenn der Arbeitgeber die Kosten trägt. Bei privater Zahlung können Sie die Kosten ggf. als außergewöhnliche Belastung geltend machen, aber die Steuerfreiheit nach §3 Nr.34 EStG greift nur bei Arbeitgeberzuschuss.

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